Endet Dein Kfz-Vertrag am 31. Dezember, muss die Kündigung normalerweise spätestens am 30. November beim Versicherer eingegangen sein. Entscheidend ist aber immer das Ende Deines eigenen Versicherungsjahres. Schaue deshalb zuerst in Deinen Versicherungsschein, bevor Du kündigst.
Ein Wechsel sollte nicht mit der Kündigung beginnen, sondern mit der Prüfung des neuen Schutzes. Erst wenn Beitrag, Leistungen und Beginn des neuen Vertrags geklärt sind, sollte der bisherige Vertrag beendet werden.
Gilt der 30. November für jeden Kfz-Vertrag?
Nein. Der 30. November ist nur dann der passende Stichtag, wenn Dein Versicherungsvertrag zum Jahresende ausläuft und eine Kündigungsfrist von einem Monat gilt. Bei einem abweichenden Versicherungsjahr verschiebt sich der Termin entsprechend.
Den maßgeblichen Ablauf findest Du im Versicherungsschein oder in der letzten Beitragsrechnung. Die Kündigung muss fristgerecht beim Versicherer ankommen. Nutze den in Deinem Vertrag vorgesehenen Weg und bewahre einen Zugangsnachweis auf.
Wann kannst Du außerordentlich kündigen?
Neben der regulären Kündigung kommen insbesondere zwei Situationen infrage:
Der Beitrag wird erhöht, ohne dass der Versicherungsschutz entsprechend erweitert wird. Dann sieht § 40 VVG grundsätzlich ein Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung vor. Maßgeblich sind die konkrete Mitteilung und die darin genannte Belehrung.
Ein Versicherungsfall wurde bearbeitet. Nach § 92 VVG können beide Vertragsparteien nach einem Versicherungsfall kündigen. Das Recht kann grundsätzlich bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung ausgeübt werden.
Auch bei Fahrzeugwechsel, Verkauf oder Außerbetriebsetzung gelten besondere Abläufe. Deshalb sollte der Einzelfall geprüft werden, statt vorschnell eine allgemeine Kündigung zu versenden.
Die sichere Reihenfolge beim Wechsel
- Prüfe das Ende Deines Versicherungsjahres und die Kündigungsfrist.
- Vergleiche nicht nur den Beitrag, sondern auch den tatsächlichen Leistungsumfang.
- Kläre, ob und ab wann der neue Versicherer den Schutz übernimmt.
- Kündige erst danach den bisherigen Vertrag fristgerecht.
- Bewahre Kündigung, Zugangsnachweis und Annahmebestätigung des neuen Versicherers auf.
Für ein zugelassenes Fahrzeug muss durchgehend eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen. Fehlt der vorgeschriebene Schutz, muss die Zulassungsbehörde das Fahrzeug außer Betrieb setzen. Eine zeitliche Lücke sollte deshalb unbedingt vermieden werden.
Was passiert mit Deiner Schadenfreiheitsklasse?
Beim Wechsel fragt der neue Versicherer den Schadenverlauf beim bisherigen Versicherer ab. Übermittelt werden unter anderem Vertragsdauer, Unterbrechungen und gemeldete Schäden.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass jeder bisher gewährte Rabatt unverändert übernommen wird. Sondereinstufungen, Rabattschutz und die konkrete Zuordnung können beim neuen Versicherer anders geregelt sein. Entscheidend sind dessen Bedingungen und die tatsächlich bestätigten schadenfreien Jahre.
Worauf Du beim Vergleich achten solltest
Ein niedriger Beitrag allein sagt wenig über einen Kfz-Vertrag aus. Prüfe insbesondere:
- Höhe der Selbstbeteiligung;
- Werkstattbindung und deren Folgen für Leasing- oder Finanzierungsfahrzeuge;
- Schutz bei grober Fahrlässigkeit;
- Deckung bei Tierkollisionen und Tierbiss;
- Neu- oder Kaufpreisentschädigung;
- Fahrerkreis und jährliche Fahrleistung;
- Schutzbrief, Auslandsschutz und mögliche Zusatzbausteine;
- Regeln zur Rückstufung nach einem Schaden.
Die passende Absicherung hängt vom Fahrzeug, seiner Nutzung und Deiner persönlichen Situation ab. Ein alter Kleinwagen braucht häufig einen anderen Schutz als ein finanziertes oder geleastes Neufahrzeug.
CR oder SHA: Ändert das die Regionalklasse?
Die Regionalklasse richtet sich nach dem Zulassungsbezirk und dessen Schadenbilanz, nicht allein nach den Buchstaben auf dem Kennzeichen. Im Landkreis Schwäbisch Hall werden sowohl SHA– als auch CR-Kennzeichen ausgegeben. Die Wahl zwischen diesen beiden Kennzeichen schafft deshalb keinen eigenen Zulassungsbezirk.
Typ- und Regionalklassen können dennoch jährlich neu bewertet werden. Dadurch kann sich ein Beitrag ändern, obwohl Du selbst keinen Schaden gemeldet hast.
Wann Du mich anrufen solltest
- Dein Versicherer hat Dir eine neue Beitragsrechnung geschickt.
- Du weißt nicht, ob für Deinen Vertrag der 30. November gilt.
- Du möchtest Leistungen vergleichen, bevor Du kündigst.
- Du kaufst ein anderes Fahrzeug und benötigst eine eVB-Nummer.
- Du möchtest wissen, ob Vollkasko oder Teilkasko noch zu Deinem Auto passt.
Wir prüfen zuerst Deinen bestehenden Schutz und besprechen dann, ob ein Wechsel sinnvoll ist.
Generalagentur Marius Memmler
Ludwigstraße 6–10, 74564 Crailsheim
Telefon 07951 296929 · crailsheim@wuerttembergische.de
Häufige Fragen
Reicht es, die Kündigung am 30. November abzuschicken?
Nein. Sie muss innerhalb der Frist beim Versicherer eingehen. Bewahre deshalb einen geeigneten Zugangsnachweis auf.
Verliere ich beim Wechsel meine Schadenfreiheitsklasse?
Der bisherige Versicherer übermittelt den Schadenverlauf an den neuen Versicherer. Die konkrete Einstufung nimmt der neue Versicherer nach seinen Bedingungen vor. Sondereinstufungen oder Rabattschutz können abweichen.
Kann ich nach einer Beitragserhöhung kündigen?
Wenn der Beitrag aufgrund einer Anpassung steigt, ohne dass der Versicherungsschutz entsprechend erweitert wird, kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Frist und Voraussetzungen stehen in der Änderungsmitteilung.
Warum soll ich nicht zuerst kündigen?
Weil für ein zugelassenes Fahrzeug lückenlos eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen muss. Kläre daher zuerst den neuen Schutz und dessen Beginn.
Einordnung und Quellen
Als Generalagentur der Württembergischen Versicherung beraten wir zu Lösungen dieses Versicherers. Einen Vergleich des gesamten Versicherungsmarkts bieten wir nicht an. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Versicherungsschein und die vereinbarten Bedingungen; über eine Leistung entscheidet der Versicherer.
Stand und Quellen geprüft: 21.09.2026.
- § 5a Pflichtversicherungsgesetz – Vertragsdauer und Kündigung
- § 40 VVG – Kündigung bei Prämienerhöhung
- § 92 VVG – Kündigung nach einem Versicherungsfall
- § 51 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – fehlender Versicherungsschutz
- GDV – Regionalklassen in der Kfz-Versicherung
- Landratsamt Schwäbisch Hall – Wiedereinführung des CR-Kennzeichens
- Allgemeine Bedingungen der Württembergischen für die Kfz-Versicherung von Pkw
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