Nach einem Wildunfall gilt: anhalten, Warnblinker einschalten, Warnweste anziehen und die Unfallstelle sichern. Verständige anschließend die Polizei und halte ausreichend Abstand zu einem verletzten Tier. Fotos und eine Bestätigung des Wildunfalls helfen bei der späteren Schadenmeldung.
Gerade auf den Landstraßen rund um Crailsheim, Satteldorf, Frankenhardt und Kirchberg an der Jagst ist in der Dämmerung mit Wildwechsel zu rechnen. Im Herbst fällt außerdem der Berufsverkehr zunehmend in die dunklen Morgen- und Abendstunden.
Die ersten Schritte nach dem Zusammenstoß
- Halte an einem sicheren Ort an. Schalte den Warnblinker ein und ziehe die Warnweste an, bevor Du aussteigst.
- Sichere die Unfallstelle. Stelle das Warndreieck so auf, dass andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig gewarnt werden. Achte besonders auf Kurven, Kuppen und schlechte Sicht.
- Rufe bei Verletzten sofort 112. Informiere außerdem die Polizei über den Wildunfall. Bei einer akuten Gefahrenlage erreichst Du sie über 110.
- Halte Abstand zum Tier. Verletztes Wild kann unberechenbar reagieren. Laufe einem geflüchteten Tier nicht hinterher.
- Dokumentiere den Unfall. Fotografiere Unfallstelle, Fahrzeugschaden, mögliche Spuren am Fahrzeug und die nähere Umgebung, sofern dies gefahrlos möglich ist.
- Frage nach einer Bestätigung des Wildunfalls. Polizei oder die verständigte jagdausübungsberechtigte Person können den Vorgang dokumentieren. Dieser Nachweis erleichtert die Schadenprüfung.
Fasse das Tier nicht an und nimm es nicht mit. Das Aneignungsrecht an krankem oder verendetem Wild steht dem Jagdausübungsberechtigten zu. Eine unberechtigte Mitnahme kann strafbar sein.
Welche Versicherung kommt für den Fahrzeugschaden auf?
Bei einem direkten Zusammenstoß mit einem Tier ist regelmäßig die Teilkasko der erste Ansprechpartner. Welche Tiere erfasst sind, hängt vom Vertrag ab.
In den derzeit veröffentlichten Pkw-Bedingungen der Württembergischen ist der Zusammenstoß mit Tieren aller Art in der Teilkasko enthalten. Für ältere oder abweichende Verträge können andere Bedingungen gelten. Deshalb prüfen wir immer den konkreten Versicherungsschein und die dazugehörigen Bedingungen.
Ein Teilkaskoschaden führt grundsätzlich nicht zu einer Rückstufung in einer Schadenfreiheitsklasse, weil die Teilkasko kein Schadenfreiheitsklassensystem verwendet. Beiträge können sich unabhängig davon durch allgemeine Tarifänderungen verändern.
Was gilt, wenn Du dem Tier ausgewichen bist?
Bei einem Ausweichmanöver ohne Zusammenstoß ist die Deckungsfrage komplizierter. Es kann darauf ankommen, welches Tier auf der Fahrbahn war, wie konkret die Gefahr war und ob die Reaktion angemessen erschien. Je nach Sachverhalt kommen unterschiedliche Regelungen aus Teil- oder Vollkasko in Betracht.
Deshalb solltest Du den Ablauf möglichst genau dokumentieren und keine vorschnellen Aussagen zur Schuld oder Regulierung treffen. Wir nehmen die Schilderung auf und geben sie zur Prüfung an den Versicherer weiter.
Für die Fahrsicherheit gilt: kontrolliert bremsen, Lenkrad festhalten und riskante Ausweichbewegungen vermeiden. Die eigene Sicherheit und die anderer Verkehrsteilnehmer geht vor.
Wann solltest Du den Schaden melden?
Melde den Schaden möglichst sofort. Die aktuell veröffentlichten Pkw-Bedingungen der Württembergischen verlangen, ein Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Hilfreich sind:
- Versicherungsschein oder Versicherungsnummer;
- Datum, Uhrzeit und genauer Unfallort;
- Fotos vom Fahrzeug und von vorhandenen Spuren;
- Aktenzeichen oder Vorgangsnummer der Polizei;
- Bestätigung des Wildunfalls, soweit ausgestellt;
- Information, ob das Fahrzeug noch fahrbereit ist.
Lass Reparaturen möglichst erst nach Abstimmung mit dem Versicherer beginnen. Bei Schäden an Beleuchtung, Scheiben, Reifen oder sicherheitsrelevanten Teilen sollte das Fahrzeug nicht weitergefahren werden, wenn seine Verkehrssicherheit zweifelhaft ist.
So verringerst Du das Risiko
- Fahre an Waldrändern und unübersichtlichen Feldabschnitten besonders aufmerksam.
- Reduziere in der Dämmerung vorsorglich die Geschwindigkeit.
- Rechne nach einem Tier mit weiteren Tieren.
- Blende ab und bremse kontrolliert, wenn Wild auf der Fahrbahn steht.
- Halte genügend Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug.
Wann Du mich anrufen solltest
- Du hattest gerade einen Wildunfall und weißt nicht, welche Unterlagen benötigt werden.
- Das Tier ist geflüchtet und Du hast keine Bestätigung erhalten.
- Du bist ausgewichen, ohne das Tier zu berühren.
- Du möchtest wissen, welche Tierkollisionen Dein Vertrag abdeckt.
- Du willst Deinen Kfz-Schutz vor der dunklen Jahreszeit überprüfen.
Generalagentur Marius Memmler
Ludwigstraße 6–10, 74564 Crailsheim
Telefon 07951 296929 · crailsheim@wuerttembergische.de
Häufige Fragen
Muss ich nach einem Wildunfall die Polizei informieren?
Die Polizei sollte verständigt werden, damit die Unfallstelle abgesichert, die zuständige jagdausübungsberechtigte Person informiert und der Vorgang dokumentiert werden kann. Bei Verletzten oder akuter Gefahr rufst Du sofort 112 beziehungsweise 110.
Zahlt die Teilkasko auch bei einem Zusammenstoß mit einem Vogel oder Haustier?
Das hängt von den vereinbarten Bedingungen ab. Aktuelle Pkw-Tarife der Württembergischen nennen Tiere aller Art; bei älteren Verträgen kann der Umfang abweichen.
Steigt meine Schadenfreiheitsklasse nach einem Wildunfall?
Ein über die Teilkasko regulierter Schaden führt nicht zu einer Rückstufung in einer Schadenfreiheitsklasse. Wird ein Schaden über die Vollkasko reguliert, kann eine Rückstufung möglich sein.
Darf ich ein verendetes Tier von der Straße entfernen?
Bringe Dich nicht selbst in Gefahr und eigne Dir das Tier nicht an. Folge den Anweisungen von Polizei oder Jagdausübungsberechtigten.
Einordnung und Quellen
Als Generalagentur der Württembergischen Versicherung beraten wir zu Lösungen dieses Versicherers. Einen Vergleich des gesamten Versicherungsmarkts bieten wir nicht an. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung oder rechtliche Beurteilung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Versicherungsschein und die vereinbarten Bedingungen; über eine Leistung entscheidet der Versicherer.
Stand und Quellen geprüft: 21.09.2026.
- § 1 und § 2 Bundesjagdgesetz – Aneignungsrecht und Tierarten
- § 292 Strafgesetzbuch – Jagdwilderei
- Polizei Baden-Württemberg – Notruf 110
- Allgemeine Bedingungen der Württembergischen für die Kfz-Versicherung von Pkw
- Württembergische – Kfz-Schadenmeldung
- Württembergische – Teilkaskoschutz
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