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Räum- und Streupflicht in Crailsheim: Wer haftet bei Glätte?

In Crailsheim müssen die vorgeschriebenen Flächen werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei neuem Schnee oder neuer Glätte muss bis 20 Uhr bei Bedarf erneut gehandelt werden. Wer seine Pflicht schuldhaft verletzt und dadurch einen Unfall verursacht, kann für den Schaden haften.

Die seit dem 1. Januar 2026 geltende Streupflichtsatzung der Stadt Crailsheim regelt genauer, welche Anlieger welche Flächen sichern müssen. Ob im Einzelfall tatsächlich eine Haftung besteht, hängt jedoch immer vom konkreten Ablauf ab.

Wer muss vor dem Grundstück räumen und streuen?

Die Stadt Crailsheim verpflichtet Straßenanlieger zum Winterdienst auf Gehwegen und weiteren in der Satzung genannten Flächen. Dazu können Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks gehören. Auch Hinterliegergrundstücke können erfasst sein.

Bei einem vermieteten Haus kann der Mietvertrag den Winterdienst auf Mieter übertragen. Eigentümer sollten trotzdem prüfen, ob die Aufgabe klar geregelt ist und zuverlässig erledigt wird. Wird ein Hausmeisterdienst beauftragt, sollte der Auftrag eindeutig festhalten, welche Flächen zu welchen Zeiten betreut werden.

Für die praktische Umsetzung ist entscheidend:

  • Gehwege beziehungsweise vorgeschriebene Gehflächen entlang des Grundstücks müssen sicher benutzbar sein.
  • Für jedes Hausgrundstück ist ein mindestens einen Meter breiter Zugang zur Fahrbahn zu räumen.
  • An Haltestellen gelten zusätzliche Anforderungen für einen sicheren Ein- und Ausstieg.
  • Schnee darf nicht einfach auf die Fahrbahn oder zum Nachbarn geschoben werden.

Welche Zeiten und Streumittel gelten in Crailsheim?

Nach der Crailsheimer Satzung muss der Winterdienst werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr erledigt sein. Entsteht danach erneut Schnee- oder Eisglätte, muss unverzüglich und bei Bedarf wiederholt geräumt oder gestreut werden. Die Pflicht endet um 20 Uhr.

Zum Streuen sind grundsätzlich abstumpfende Stoffe wie Sand, Splitt oder Asche vorgesehen. Auftauende Streumittel sind nach der Satzung verboten. Für besondere Ausnahmen und den genauen Umfang ist stets die aktuelle Satzung maßgeblich.

Ein kleiner Vorrat an geeignetem Streumaterial, eine funktionierende Schneeschaufel und eine Vertretungsregelung für Urlaub oder Krankheit vermeiden hektische Entscheidungen am ersten Frostmorgen.

Wer haftet nach einem Sturz?

Ein Sturz vor dem Haus bedeutet nicht automatisch, dass der Anlieger zahlen muss. Geprüft wird unter anderem:

  • Bestand zum Unfallzeitpunkt eine Räum- oder Streupflicht?
  • Wurde sie schuldhaft nicht oder zu spät erfüllt?
  • War gerade neuer Niederschlag im Gange?
  • War die Pflichtverletzung Ursache des Sturzes?
  • Hat die gestürzte Person selbst ausreichend vorsichtig gehandelt?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem Körper, Gesundheit oder Eigentum eines anderen verletzt, kann nach § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. Bei Personenschäden können beispielsweise Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Schmerzensgeld im Raum stehen. Die rechtliche Bewertung gehört im Streitfall in fachkundige Hände.

Welche Versicherung ist wichtig?

Für Eigentümer ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht wichtig – auch beim selbst bewohnten Haus. Je nach Tarif kann dieses Risiko bereits in der Privathaftpflichtversicherung enthalten sein. Ist es dort nicht mitversichert, wird eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht benötigt. Deshalb sollten Eigentümer den konkreten Vertrag und das versicherte Objekt ausdrücklich prüfen.

Bei vermieteten Objekten ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht in der Regel gesondert abzusichern. Mieter benötigen für eigene Haftungsrisiken regelmäßig eine Privathaftpflicht.

Eine Haftpflichtversicherung prüft nicht nur berechtigte Ansprüche. Sie wehrt im Rahmen des Vertrags auch unberechtigte Forderungen ab. Entscheidend sind aber immer die versicherten Personen, das konkrete Objekt und die vereinbarten Bedingungen.

Nach einem Unfall sollten Fotos von der Stelle, Wetterverhältnisse, Uhrzeit, Zeugen und bereits erledigte Winterdienstmaßnahmen dokumentiert werden. Gib kein vorschnelles Schuldanerkenntnis ab, sondern melde den Vorgang zeitnah.

Wann Du mich anrufen solltest

  • Du bist Eigentümer eines selbst genutzten oder vermieteten Hauses und möchtest die Haftpflichtdeckung prüfen.
  • Du hast den Winterdienst auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen und bist bei der Absicherung unsicher.
  • Vor Deinem Grundstück ist jemand gestürzt und fordert Schadensersatz.

Generalagentur Marius Memmler
Ludwigstraße 6–10, 74564 Crailsheim
Telefon 07951 296929 · crailsheim@wuerttembergische.de

Beratung für Privatkunden · Schaden melden

Häufige Fragen

Muss ich bei dauerhaftem Schneefall ununterbrochen räumen?

Die Satzung verlangt, nach neuem Schneefall oder neuer Glätte unverzüglich und bei Bedarf wiederholt zu handeln. Was in einer konkreten Wetterlage zumutbar ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Darf ich in Crailsheim Streusalz verwenden?

Die Satzung sieht Sand, Splitt oder Asche vor und verbietet auftauende Streumittel grundsätzlich. Prüfe für Sonderlagen den genauen Wortlaut der aktuellen Satzung.

Bin ich im Urlaub von der Streupflicht befreit?

Nein. Wer verantwortlich ist, sollte für Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit eine zuverlässige Vertretung organisieren.

Zahlt meine Privathaftpflicht jeden Glätteunfall?

Nein. Versicherungsschutz und Haftung werden anhand des Vertrags und des konkreten Unfallhergangs geprüft. Das Haus- und Grundbesitzerrisiko kann bei manchen Tarifen bereits in der Privathaftpflicht enthalten sein. Andernfalls wird eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht benötigt – auch beim selbst bewohnten Haus.

Einordnung und Quellen

Als Generalagentur der Württembergischen Versicherung beraten wir zu Lösungen dieses Versicherers. Einen Vergleich des gesamten Versicherungsmarkts bieten wir nicht an. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuelle kommunale Satzung, der Einzelfall und die vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Stand und Quellen geprüft: 23.09.2026.

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