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Pflegeneuordnungsgesetz: Was soll sich für Pflegebedürftige und Angehörige ändern?

Das Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht endgültig beschlossen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 auf den Weg gebracht; am 9. Oktober wurde er dem Bundesrat zugeleitet. Wird das Gesetz wie geplant verabschiedet, treten wichtige Änderungen ab 2027 in Kraft, weitere erst 2028 oder 2029.

Was ist der aktuelle Stand?

Die geplante Reform soll die Pflegeversicherung neu ordnen. Pflegebedürftige und Angehörige sollen Leistungen flexibler nutzen können. Gleichzeitig sind Änderungen bei Pflegegrad 1, bei der Begutachtung und bei den Beiträgen vorgesehen.

Wichtig: Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich einzelne Regelungen noch ändern. Der Beitrag beschreibt den Regierungsentwurf mit Stand 15. Oktober 2026. Für aktuelle Leistungen gilt weiterhin das bestehende Recht.

Was soll sich bei den Pflegegraden ändern?

Die fünf Pflegegrade sollen erhalten bleiben. Für neue Anträge sollen die Punktgrenzen bei der Begutachtung allerdings leicht steigen. Dadurch könnte es künftig etwas schwieriger werden, erstmals einen Pflegegrad zu erhalten oder in einen höheren Pflegegrad eingestuft zu werden.

Wer bereits einen anerkannten Pflegegrad hat, soll umfassend geschützt werden. Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums soll niemand seinen bestehenden Pflegegrad allein wegen der neuen Punktgrenzen verlieren.

Besonders wichtig ist die geplante Änderung bei Pflegegrad 1: Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat soll nach dem Entwurf entfallen. Stattdessen sind vorbeugende Angebote und eine stärkere Beratung vorgesehen. Ob diese Regelung unverändert beschlossen wird, ist noch offen.

Welche neuen Leistungen sind für die häusliche Pflege geplant?

Für Pflegegrade 2 bis 5 soll ein sogenanntes Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich eingeführt werden. Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre sollen bis zu 300 Euro erhalten können. Das Budget soll Unterstützungsangebote vor Ort flexibler nutzbar machen.

Außerdem sollen Pflegegeld und bisherige ambulante Sachleistungen in neuen Budgets gebündelt werden. Sie sollen höher sein als die jeweiligen heutigen Einzelbeträge und flexibler eingesetzt werden können. Die genaue Wirkung hängt jedoch von der endgültigen Fassung und der persönlichen Pflegesituation ab.

Geplant sind auch ein Überbrückungsbudget für kurzfristige Versorgungslücken und später eine professionelle Pflegebegleitung. Diese Pflegebegleitung soll nach dem aktuellen Entwurf erst 2029 starten. Nicht jede angekündigte Hilfe steht deshalb bereits 2027 zur Verfügung.

Was soll sich bei den Beiträgen ändern?

Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung soll zunächst bei 3,6 Prozent bleiben. Für Kinderlose ist ab 2027 ein zusätzlicher Zuschlag von 0,3 Prozentpunkten vorgesehen. Der gesamte Kinderlosenzuschlag läge dann bei 0,9 Prozentpunkten und würde weiterhin von den Beschäftigten getragen.

Zusätzlich soll die Beitragsbemessungsgrenze 2027 von monatlich 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro steigen. Davon sind nur Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze betroffen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt für Beschäftigte eine maximale zusätzliche Belastung von rund zehn Euro im Monat.

Weitere Änderungen sind für 2028 geplant. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen ein Beitragszuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner sowie Pflegeversicherungsbeiträge auf Minijobs. Für pflegende Angehörige und weitere Personengruppen sind Ausnahmen vorgesehen.

Warum bleibt private Vorsorge wichtig?

Auch nach der Reform bleibt die gesetzliche Pflegeversicherung eine Teilkostenversicherung. Sie übernimmt also nicht automatisch alle Kosten einer Pflege zu Hause oder im Heim. Unterkunft, Verpflegung und weitere Eigenanteile können weiterhin selbst zu tragen sein.

Eine private Pflegezusatzversicherung kann deshalb weiterhin sinnvoll sein. Ob ein bestehender Vertrag zur eigenen Lebenssituation passt, hängt von den vereinbarten Leistungen, Wartezeiten und Bedingungen ab. Das Pflegeneuordnungsgesetz erweitert einen privaten Vertrag nicht automatisch.

Für Bürgerinnen und Bürger aus Crailsheim und dem Landkreis Schwäbisch Hall bietet der Pflegestützpunkt des Landkreises eine neutrale und kostenfreie Beratung zu Pflegeleistungen und Hilfen im Alltag. Die Außenstelle Crailsheim ist im Gesundheitsamt in der Gartenstraße 21 erreichbar.

Wann Du mich anrufen solltest

  • Du möchtest wissen, welche Lücke trotz gesetzlicher Pflegeleistungen bleiben kann.
  • Du hast bereits eine Pflegezusatzversicherung und möchtest deren Leistungen prüfen.
  • In Deiner Familie ist Pflegebedürftigkeit absehbar und Du willst die finanzielle Vorsorge frühzeitig ordnen.

Wir schauen gemeinsam auf Deine bestehende Absicherung und darauf, welche Lösungen der Württembergischen zu Deiner Situation passen können.

Generalagentur Marius Memmler
Ludwigstraße 6–10, 74564 Crailsheim
Telefon 07951 296929 · crailsheim@wuerttembergische.de

Häufige Fragen

Ist das Pflegeneuordnungsgesetz schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen. Das parlamentarische Verfahren läuft noch. Deshalb können sich Inhalte und Termine ändern.

Verliere ich meinen bestehenden Pflegegrad?

Nach dem Regierungsentwurf nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen. Für bereits anerkannte Pflegegrade ist ein umfassender Bestandsschutz vorgesehen.

Was passiert mit dem Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Der bisherige Betrag von 131 Euro monatlich soll nach dem Entwurf entfallen. An seine Stelle sollen stärkere Beratung und vorbeugende Angebote treten. Die endgültige Regelung steht noch nicht fest.

Deckt die Pflegeversicherung künftig alle Pflegekosten?

Nein. Sie bleibt eine Teilkostenversicherung. Welche Eigenkosten entstehen, hängt von Pflegeform, Anbieter, Wohnsituation und persönlichem Bedarf ab.

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Einordnung und Quellen

Als Generalagentur der Württembergischen Versicherung beraten wir zu Lösungen dieses Versicherers. Einen Vergleich des gesamten Versicherungsmarkts bieten wir nicht an. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Maßgeblich sind die endgültige Gesetzesfassung, behördliche Entscheidungen und die Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags.

Stand und Quellen geprüft: 15.10.2026.

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